Nein. Die Ausnahmeregelung für Lehrveranstaltungen ist ganz genau definiert und findet lediglich in gemeinnützigen Einrichtungen im Rahmen von Lehrveranstaltungen Anwendung, jedoch nicht zu Unterhaltungszwecken.
Nein. Die Ausnahmeregelung für Lehrveranstaltungen ist ganz genau definiert und findet lediglich in gemeinnützigen Einrichtungen im Rahmen von Lehrveranstaltungen Anwendung, jedoch nicht zu Unterhaltungszwecken.